Elternzeit ist die Zeit nach dem Mutterschutz. Alle Eltern können bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres insgesamt 36 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese Elternzeit können sie sich mit auch Ihrem Partner teilen. Außerdem kann ein Teil davon (maximal 12 Monate) auf eine Zeit bis zum achten Geburtstag verschoben werden, vorausgesetzt, Ihr Chef ist damit einverstanden. In die dreijährige Elternzeit wird die Zeit des Mutterschutzes (insgesamt mindestens 14 Woche) eingerechnet.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Elternzeit kann jeder beantragen, wenn er/sie Arbeitnehmer ist, fürÂ- das eigenes KindÂ
- das uneheliche Kind eines Vaters, der noch nicht als Vater anerkannt wurde, wenn die Mutter einverstanden ist
- das Kind des Partners (verheiratet oder als eingetragene Lebenspartnerschaft) mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
- das Kind, das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt,
- Kinder in engem verwandtschaftlichen Verhältnis (Enkelkind, Bruder, Neffe, Schwester oder Nichte) wenn die Eltern schwer erkrankt sind, eine schwere Behinderung vorliegt oder wenn sie gestorben sind
Diese Voraussetzungen für die Elternzeit müssen erfüllt sein:
- Das zu betreuende Kind lebt gemeinsam mit Ihnen in selben Haushalt.Â
- Die Betreuung und Erziehung erfolgt größtenteils durch Sie.
- In der Elternzeit arbeiten Sie pro Woche nicht mehr als 30 Stunden.
Wie meldet man sich für die Elternzeit an?
Die Elternzeit kann man bis zu sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber in Schriftform beantragen. Nur in Ausnahmefällen kann man dies auch später tun (zum Beispiel bei Frühgeburten). Dabei sollten Sie sich gleich entscheiden, wie Sie die Elternzeit aufteilen wollen. Sie brauchen nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Am besten melden Sie die Elternzeit erst einmal nur für zwei Jahre an, damit Sie das dritte Jahr flexibel gestalten können. Ihr Chef muss die Elternzeit bescheinigen.
Darf man in der Elternzeit arbeiten?
Wenn Sie die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten, sieht der Gesetzgeber kein Problem darin. Falls beide Eltern Elternzeit genommen haben, gilt die 30-Stunden-Regel für beide einzeln. Diese Regel gilt auch, wenn sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, unter der Voraussetzung, dass Ihr eigentlicher Arbeitgeber einverstanden ist. Sieben Wochen bevor Sie die Arbeit mit 15 bis 30 Wochenstunden annehmen, muss diese dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Wenn Sie allerdings schon vor der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung mit max. 30 Stunden nachgegangen sind, können Sie diese ohne Antrag weiter fortführen.
Gibt es während der Elternzeit einen Kündigungsschutz?
Ja, während der Elternzeit können Sie nicht gekündigt werden, wenn Sie bereits mehr als 6 Monate für Ihren Arbeitgeber tätig waren und das Unternehmen mindestens 10 Mitarbeiter hat. Wenn beide Elternteile abwechselnd die Elternzeit in Anspruch nehmen, gilt der Kündigungsschutz jeweils für das Elternteil, das sich gerade in der Elternzeit befindet.
Alle Infos zum Thema Elternzeit finden Sie in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit".





